Nach dem Studium der Evangelischen Theologie in Basel, Tübingen und Marburg (1984–92) arbeitete Stephan Goldschmidt im Rahmen eines interdisziplinären Forschungsprojekt »Pietismus in Hessen« an seiner Dissertation (1992-95). Anschließend absolvierte er das Vikariat an der Universitätskirche in Marburg, bevor er ab 1997 als Mitarbeiter am Ev. Predigerseminar in Hofgeismar und an der Philipps-Universität Marburg tätig war. 1998 wurde er promoviert. Von 2001 bis 2010 war Stephan Goldschmidt Gemeindepfarrer in Kassel und von 2010 bis 2018 Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Im EKD-Kirchenamt in Hannover leitete er in dieser Zeit das Referat für Gottesdienst, Kirchenmusik und Gesangbuchfragen. Von 2010 bis 2019 war er außerdem Geschäftsführer der Liturgischen Konferenz in der EKD. Heute arbeitet er als Pastor in Hannover und als Referent am Michaeliskloster in Hildesheim. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.
Stephan Goldschmidt publiziert regelmäßig zum Themenbereich Gottesdienstgestaltung.
Veröffentlichungen von Dr. Stephan Goldschmidt finden Sie unter https://neukirchener-verlage.de/[...] und https://www.vandenhoeck-ruprecht-verlage.com/[...].
Andreas Leipold lebt mit seiner Familie in Bad Hersfeld und arbeitet als Gefängnisseelsorger in Hünfeld. Seine letzte Publikation »Die Feier der Kirchenfeste« erschien 2005 im Verlag Vandenhoeck & Ruprecht. Andreas Leipold ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Regina Sommer ist Ausbildungsreferentin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und apl. Professorin für Praktische Theologie an der Philipps-Universität in Marburg.
Dr. Christoph Thiele ist Oberkirchenrat der EKD und Leiter der Rechtsabteilung im EKD-Kirchenamt in Hannover.
Prof. Dr. Marcell Saß ist seit 2013 Professor für Praktische Theologie an der Philipps-Universität Marburg. Und seit 2018 Dekan des Fachbereichs Evangelische Theologie.
Georg Peters ist selbständiger Steuerberater und Prokurist der Vermögensverwaltung Erben Dr. Karl Gold-schmidt GmbH. Hauptberuflich ist er seit 1981 auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig. Von 1986 bis 2002 arbeitete er schwerpunktmäßig für die Th. Goldschmidt AG. Seit 2002 ist er in der Vermögensverwaltung Erben Dr. Karl Goldschmidt GmbH für die Bereiche Finanzen, Bilanzen, Steuern verantwortlich.
Georg Peters war sechs Jahre als kfm. Geschäftsführer eines der führenden mildtätigen ambulanten Pflegedienste in Essen tätig. Seit 1990 ist er Treuhandgesellschafter eines gemeinnützig tätigen Kolping Berufsbildungswerkes in Essen.
Ausbildung: 1981 Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen; 1985 Bilanzbuchhalter; 1992 Steuerberater
Berufsmitgliedschaften: Steuerberaterverband Düsseldorf e.V.; Steuerberaterkammer Düsseldorf; DATEV Mitglied
Inken Richter-Rethwisch: Inken Richter-Rethwisch begann ihr Studium der Evangelischen Theologie an der Kirchlichen Hochschule in Bethel. Nach einem Voluntariat in Florenz studierte sie in Heidelberg und Marburg. Nach dem Vikariat war sie seit 1999 Gemeindepfarrerin an der Friedenskirche in Kassel. Von 2010 bis 2017 war Inken Richter-Rethwisch Oberkirchenrätin der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover und von 2017 bis 2018 Studieninspektorin am Predigerseminar der Landeskirchen Hannover, Oldenburg, Braunschweig, Bremen und Schaumburg-Lippe in Loccum. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Heidrun Dörken ist Evangelische Senderbeauftragte für den Hessischen Rundfunk im Medienhaus in Frankfurt/Main. Unter anderem begleitet sie jährlich über 400 evangelische Beiträge in Hörfunk und Fernsehen, leitet die Live-Gottesdienstübertragungen und verantwortet die Fortbildung der Autorinnen und Autoren in Medien-Homiletik.
In Hamburg geboren, wuchs sie in Frankfurt auf und studierte dort sowie in Heidelberg und Marburg Theologie, zudem absolvierte sie einen Studiengang für kirchliche Öffentlichkeitsarbeit. Sie war Vikarin im Odenwald und Gemeindepfarrerin in Frankfurt-Bockenheim. Im Radio zu hören ist sie beim „hr2 kultur Zuspruch und Morgenfeier“ und den Morgenandachten im Deutschlandfunks. Mit den „Gedanken zur Woche“ im DLF nimmt sie aus christlicher Sicht Stellung zu aktuellen Ereignissen. Von 1992 bis 1995 sprach sie das »Wort zum Sonntag« in der ARD. Sie ist Lehrbeauftragte für Praktische Theologie an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz und prüft im Zweiten Theologischen Examen im Fach Gottesdienst „Liturgische Präsenz“. Heidrun Dörken ist verheiratet und hat einen Sohn.
Nach dem Zahnmedizinstudium in Marburg und Erlangen und der Promotion zum Dr. med.dent. arbeitete Claudia Edeling als Zahnärztin in Erlangen, Essen und Mettmann. Sie engagiert sich vielfältig in sozialen und kulturellen Gremien: Als Lektorin in der Pfarrei St. Kamillus in Essen-Heidhausen; sie betreut Kinder und Jugendliche sozial benachteiligter Gruppen und ist als Mitglied des »Inner Wheel Club Essen-Nord« bei verschiedenen Sozialprojekten aktiv. Claudia Edeling interessiert sich für Kunst, Literatur und Musik. Reisen mit kulturellem Hintergrund dienen ihr als Ausgleich, genauso wie die Gartenarbeit und der Sport. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Lutz Friedrichs studierte Evangelische Theologie in Göttingen und Basel. Von 1992 bis 1997 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Philipps-Universität Marburg tätig, wo er 1997 mit einer Arbeit zur »Religiösen Dimension der spätmodernen Autobiographien von Wolfgang Koeppen und Peter Handke« promoviert wurde. Anschließend war er Vikar in Großseelheim bei Marburg, später Gemeindepfarrer in Heringen an der Werra.
2001 übernahm Lutz Friedrichs die Leitung der Arbeitsstelle Gottesdienst der EKD in Hannover. Nach seiner Habilitation 2006 (»Kasualpraxis in der Spätmoderne«) war er Privatdozent für Praktische Theologie zunächst in Münster, später in Göttingen. Von 2010 bis 2018 war Lutz Friedrichs Referent für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik im Landeskirchenamt in Kassel und Studienleiter der Arbeitsstelle Gottesdienst in Hofgeismar. Seit 2018 ist er Direktor des Evangelischen Studienseminars Hofgeimar. Seit 2015 ist er apl. Professor für Praktische Theologie in Göttingen. Lutz Friedrichs beschäftigt sich intensiv mit den Themen Gottesdienst und Predigt; Kasualien; Theologie und Literatur. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Jörg Persch studierte Evangelische Theologie und absolvierte das Vikariat in Bremen (1992–95). Im Verlag Mohr Siebeck war er verantwortlicher Redakteur der vierten Auflage der Enzyklopädie »Religion in Geschichte und Gegenwart«. Von 2003 bis 2016 war er Prokurist und Verlagsbereichsleiter Theologie, Religion und Musik im Verlag Vandenhoeck & Ruprecht. Seit 2017 ist er Geschäftsführer von Brill Deutschland mit den Verlagen Schöningh, Fink und mentis. Jörg Persch arbeitet in Paderborn und Leiden und lebt mit seiner Familie in Göttingen.
Die Stiftung zur Förderung des Gottesdienstes – Karl Bernhard Ritter Stiftung – ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Dem Vorstand der Gottesdienst-Stiftung gehören mindestens 3 und höchstens 5 Personen an. Der Vorstand wird vom Kuratorium der Stiftung für eine Dauer von 6 Jahren gewählt. Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Personen. Es wählt den Vorstand und berät, unterstützt und überwacht diesen bei der Ausübung seiner Aufgaben.
Präambel
»Denn gleichwie der Regen und Schnee vom Himmel fällt und nicht wieder dahin zurückkehrt, sondern feuchtet die Erde und macht sie fruchtbar und lässt wachsen, dass sie Samen gibt zu säen, und Brot, zu essen, so soll das Wort, das aus meinem Munde geht, auch sein: Es wird nicht wieder leer zu mir zurückkommen, sondern wird tun, was mir gefällt, und ihm wird gelingen, wozu ich sende.« Jesaja 55, 10-11
Im Gottesdienst kommt es dazu, »das unser lieber Herr selbs mit uns rede durch sein heiliges Wort, und wir widerumb mit jm reden durch Gebet und Lobgesang« (Martin Luther). Nach dieser klassischen Definition kommt es im Gottesdienst zu einem umfassenden Kommunikationsgeschehen zwischen Gott und Gemeinde, das von Gott ausgeht und damit allen Bemühungen um eine gelungene Gestaltung des Gottesdienstes längst vorangeht. Für alle, die an einem Gottesdienst mitwirken, muss es in erster Linie darum gehen, dieses von Gott ausgehende Geschehen nicht zu behindern.
Dass Gott in einem Gottesdienst zu uns selbst spricht, ist verheißungsvoll und zugleich entlastend. Wenn sich die Stiftung den Zweck gibt, gottesdienstliches Leben zu fördern und in seiner Vielfalt zu stärken, dann tut sie dies in dem Bewusstsein, dass nicht erst eine durchdachte oder extravagante Gestaltung die Kommunikation zwischen Gott und Gemeinde ermöglicht. Gottesdienstliches Leben zu fördern, heißt vielmehr, auf Barrieren aufmerksam zu machen und diese abbauen zu helfen, damit das göttliche Wort zu seinem Ziel kommt.
§1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen »Stiftung zur Förderung des Gottesdienstes – Karl Bernhard-Ritter-Stiftung«.
(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Kassel.
§2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von gottesdienstlichem Leben und seiner Vielfalt vor allem im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW).
(3) Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
den Aufbau und die dauerhafte Unterstützung einer Gottesdienstberatungsstelle für den Bereich der EKKW
die Unterstützung und Förderung der Arbeit landeskirchlicher Beauftragter für gottesdienstliche Arbeit, welche durch den Vorstand vorgeschlagen werden die Förderung der Aus- und Fortbildung für die Gottesdienstarbeit
die Auslobung eines Gottesdienstpreises (§ 3) Errichtung und Pflege einer Datenbank mit Gottesdienstentwürfen
die Veröffentlichung von Gottesdienstentwürfen oder wissenschaftlicher Arbeiten über neue Gottesdienstformen
die Förderung von einzelnen Gottesdienstprojekten und besonderen Gottesdienstformen
(4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung.
§3 Gottesdienstpreis
Durch die Stiftung wird in der Regel jährlich ein Gottesdienstpreis deutschlandweit ausgelobt. Für die Vergabe des Preises gibt sich die Stiftung Richtlinien.
§4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(2) Die Stiftung kann Zuwendungen in der Form von Zustiftungen oder Spenden entgegennehmen. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind grundsätzlich zeitnah zu verwenden.
Erbschaften und Vermächtnisse gelten in der Regel als Zustiftung, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt.
(3) Bei Zustiftungen kann der Zustifter ein konkretes Projekt für die Verwendung der Erträge aus dieser Zustiftung benennen. Dieses hat dem Verfassungszweck gem. § 2 zu entsprechen.
§5 Erträge des Stiftungsvermögens / Zuwendungen
(1) Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen und wenn und so lange dies erforderlich ist, um den verfassungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen können.
§6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Verfassung ein Rechtsanspruch
auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§7 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Er wird vom Kuratorium auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Stifter bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
(3) Dem Vorstand sollen in der Regel der Direktor des Predigerseminars Hofgeismar oder der für die theologische Ausbildung zuständige Dezernent im Landeskirchenamt Kassel angehören.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der sechsjährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied gewählt.
(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Mitglieder des Kuratoriums dürfen mit Ausnahme des Stifters nicht zugleich dem Vorstand angehören.
§9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Verfassung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
die Unterstützung und Begleitung der Gottesdienstberatungsstelle und der landeskirchlichen Gottesdienst-Beauftragten;
die Ausschreibung eines Gottesdienstpreises sowie dessen Verleihung;
der Erlass von Richtlinien für die Vergabe des Gottesdienstpreises;
die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm zuwachsenden Zuwendungen;
die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Für die laufenden Geschäfte kann ein Geschäftsführer durch den Vorstand bestellt (§11) oder die Verwaltung delegiert werden. Hauptamtliche Geschäftsführer können nur dann angestellt werden, wenn die finanzielle Situation der Stiftung dies zulässt und die laufenden Geschäfte dies erfordern. Der Stiftungsvorstand erlässt bei Bedarf eine entsprechende Geschäftsanweisung.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
§10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei, bei einer Größe von fünf Personen mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse dürfen nicht gegen den erkennbaren Willen des Stifters gefasst werden.
(2) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums, ggf. der Geschäftsführer, erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
§11 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes vorzubereiten, auszuführen und führt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung.
§12 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens aus sieben Personen. Das erste Kuratorium wird vom Stifter berufen.
Dem Kuratorium sollen in der Regel angehören
1. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt
2. ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe
3. der Stifter oder ein anderes Mitglied der Stifterfamilie.
Es wählt nach der Bestellung des ersten Kuratoriums aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Danach beträgt die Amtszeit sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Nachfolger.
(3) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§13 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder jeweils auf Vorschlag des Vorstandes mit Ausnahme des Stifters.
2. Beratung des Vorstandes (und ggf. des Geschäftsführers),
3. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Kuratoriums,
4. Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Verfassungsänderungen,
5. Aufhebung der Stiftung oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen,
6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
7. Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht,
8. Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
9. Entlastung des Vorstandes.
§14 Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Ausübung des Stimmrechts durch technische Hilfsmittel ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.
(2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
(3) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Kuratoriumsmitglieder und der Vorstand, ggf. auch der Geschäftsführer, erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
§15 Geschäftsführung
(1) Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.
(2) Der Vorstand und das Kuratorium sind vom jeweiligen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand und das Kuratorium sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Das Kuratorium kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
(3) Sollte der Stifter nicht Mitglied des Kuratoriums sein, ist er zu Sitzungen ordnungsgemäß zu laden und besitzt ein Teilnahmerecht.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer zu überprüfen. Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Kuratorium vorzulegen.
§16 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
§17 Verfassungsänderung
(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Verfassung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.
(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
§18 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§19 Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an das Predigerseminar der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, das es ausschließlich zu solchen Zwecken zu verwenden hat, die dem Satzungszweck entsprechen.
§20 Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für das Land Hessen in ihrer jeweiligen Fassung, sowie das Recht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.